Satzung
des Heimat und Verschönerungsvereins Denklingen
§1
Der im Jahre 1904 gegründete Heimat und Verschönerungsverein Denklingen hat seinen Sitz in 51580 Reichshof-Denklingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz ,e. „V.“.
§2
(1) Der Heimat und Verschönerungsverein Denklingen mit Sitz in Reichshof-Denklingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Darüber hinaus ist es sein besonderes Anliegen, das Ortsbild zu verschönern sowie bei der Gestaltung des Ortes, der Weiterentwicklung Denklingens und der Nachbarortschaften (s. §2 (2)) mitzuwirken, den Heimatgedanken zu wecken und zu pflegen.
(2) Zur Verwirklichung seiner Ziele hat sich der Verein die Aufgabe gestellt, aufs Engste mit all den Ortsvereinen zusammenzuarbeiten, deren Satzung oder deren Wirken eindeutig erkennen lassen, dass sie dem Gemeinwohl dienen. Bei der Durchführung der gemeinsam gesetzten Ziele ist der Verein federführend.
(3) Jede Betätigung auf politischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem Verein verbietet sich jede gewinnstrebende Absicht. Irgedwelche wirtschaftlichen Zwecke sind mit der Tätigkeit des Vereins nicht verbunden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
(1) Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Es werden unterschieden:
a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c) Ehrenmitglieder.
(2) Alle Bürger des Ortes Denklingen und der Nachbarortschaften Eiershagen, Sterzenbach, Hähnen, Dreslingen, Schneppenberg, Hasenbach, Schalenbach, Heseln, Oesingen und Schneppenhurth, können Mitglieder des Vereins werden.
(3) Ordentliches Mitglied ist, wer seinen Beitritt schriftlich erklärt und seinen ersten Jahresbeitrag entrichtet hat. Bei der Aufnahme jugendlicher Mitglieder im Sinne des Absatzes (1), Buchstabe b ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
§4
Die ordentlichen Mitglieder haben das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus ihrer Mitgliedschaft.
§5
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt des Mitgliedes aus dem Verein
c) durch Streichung bei Nichtzahlung der Beiträge
d) durch Ausschließung
(2) Der Austritt erfolgt rechtswirksam durch schriftliche Erklärung an den Verein. Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden
(3) Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen eine sämtlichen Rechte aus dem Verein und dem Vereinsvermögen. Eine Rückforderung des einmal geleisteten Jahresbeitrags ist ausgeschlossen.
§6
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Etwaige Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen und sind satzungsmäßigen Zwecken zuzuführen.
§7
Beiträge
(1) Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfachem Beschluss festgesetzt und ist jährlich, möglichst in einer Summe zu entrichten.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, Spenden an den Verein zu leisten.
(3) Beim Wechsel des Mitgliedschaftsverhältnisses vom jugendlichen zum ordentlichen Mitglied gelten Bestimmungen für ordentliche Mitglieder
(4) Die Beiträge werden vorzugsweise durch Einzugsermächtigung einmal jährlich erhoben. Beitragsrückstände können durch Postauftrag eingezogen werden. Die dabei (entstehenden Kosten gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes. Bei Zahlungsverweigerung kann die Streichung von der Mitgliedschaft erfolgen. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit.
§8
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung repräsentiert die gesamten Mitglieder des Vereins. Der Vorstand besteht aus den gewählten Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt worden sind, namentlich aus:
1. dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
2. dem Geschäftsführer
3. dem Kassierer
4. den Beisitzern und
5. den Vorsitzenden oder ordentlichen Vertretern der Ortsvereine gemäß §2 (2).
Die Anzahl der Beisitzer wird jeweils im Rahmen der Vorstandswahlen von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die unter 5. Genannten gehören zum erweiterten Vorstand und haben bei Entscheidungen, zu denen sie hinzugezogen werden, volles Stimmrecht
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand insgesamt oder einzelne Mitglieder können innerhalb der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder ihres Amtes enthoben werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Amtsenthebung erwiesen sind. Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, von ihrem Amt unter Angabe gewichtiger Gründe zurückzutreten. Der Rücktritt muß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der erforderlichen Mitgliederversammlung gebilligt werden. Im Falle des Rücktritts eines Mitgliedes des Vorstandes tritt an dessen Stelle das vorm Vorstand mit Mehrheit gewählte Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode von 2 Jahren.
§9
Das Geschäftsjahr endet mit dem Kalenderjahr
§10
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres statt. Der Termin ist den Mitgliedern des Vereins spätestens zwei Wochen vorher in geeigneter Form, z.B. durch Aushang bekanntzugeben.
(2) Regelmäßig Gegenstände der Beratung und Beschließung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) der Jahresbericht
b) der Kassenbericht
c) der Bericht des Kassenprüfers
d) Entlastung des Vorstandes
e) Anträge.
(3) Änderungen der Satzung des Vereins können nur mit mindestens Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(4) In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Mitgliederversammlung genügt nur die Bekanntgabe des Termins, welche 5 Tage vorher durch Aushang erfolgen muß.
§11
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die beide alleinvertretungsberechtigt sind. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens.
Der Vorsitzende (wenn dieser verhindert ist sein Stellvertreter) leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen müssen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Dem Geschäftsführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes, insbesondere über seine Beschlüsse ein Protokoll aufzusetzen, welches von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein
gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke mur auf Anordnung des Vorstandes bzw. des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters leisten. Der Vorstand ist ermächtigt und berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.
§12
Die Mitgliederversammlung und in dringenden Fällen der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung und für besonderes Fälle Ausschüsse einzusetzen, die aus Mitgliedern des Vereins bestehen. Die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung bestimmt sich von Fall zu Fall.
§13
Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes ist der Wahlleiter zuständig. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er hat die Leitung der Wahl des 1 Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung und hat für die ordnungsgemäße Durchführung derselben Sorge zu tragen. Er hat die Vorschläge zur Wahl des 1 Vorsitzenden zu sammeln und diese der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§14
Alljährlich werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Kassierer für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch die Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich von der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung des Vereins zu überzeugen. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§15
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Gästen nicht für etwa eintretende Unfälle bei Veranstaltungen.
§16
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist die Zustimmung von mindestens Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Diese Versammlung hat auch über die Verwendung des im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichshof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (insbesondere zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde) zu verwenden hat.
Reichshof-Denklingen, 29.03.2019